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Für Zahnarztpraxen, KFO und zahnärztliche MVZ

Keine Praxis hat mehr prüfpflichtige Technik als eine Zahnarztpraxis.

Behandlungseinheiten, Kompressor, Absauganlage, Aufbereitung, Röntgen: Wir prüfen die Elektrik Ihrer Zahnarztpraxis im Rhein-Main-Gebiet nach den jeweils richtigen Normen und können als Meisterbetrieb auch beheben, was wir finden, statt nur Mängel zu listen.

Was in einer Zahnarztpraxis geprüft wird

Eine Zahnarztpraxis vereint auf wenigen Quadratmetern, was sonst auf Werkstatt, Büro und Klinik verteilt ist: Drehstrommaschinen, fest angeschlossene Behandlungseinheiten, Sterilisation, Röntgen und EDV. Entsprechend greifen mehrere Prüfregime nebeneinander, wer alles über einen Kamm prüft, prüft einen Teil davon falsch.

Behandlungseinheiten

Fest angeschlossene Einheiten mit Motoren, Licht, Wasser und Absaugung, geprüft als Teil der Anlage und als medizinisches Gerät nach DIN EN 62353. Führt die Einheit integrierte HF-Chirurgie, fällt dieser Teil zusätzlich unter die STK-Pflicht nach §12 MPBetreibV.

Maschinenraum: Kompressor und Absauganlage

Das Drehstrom-Herz der Praxis. Fällt hier etwas aus, steht jede Behandlung. Wir prüfen Zuleitungen, Schutzorgane und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und sehen Verschleiß, bevor er zum Ausfall am Montagmorgen wird.

Aufbereitung: Autoklav, Thermodesinfektor, RDG

Elektrisch geprüft nach DGUV V3; die Validierung der Aufbereitung selbst folgt aus §8 MPBetreibV und bleibt beim spezialisierten Dienstleister. Wir grenzen sauber ab, statt Leistungen doppelt zu verkaufen.

Röntgen: intraoral, OPG, DVT

Die Röntgeneinrichtung prüft alle fünf Jahre ein behördlich bestimmter Sachverständiger nach §88 StrlSchV. Unsere Aufgabe ist die Elektrik dahinter: Zuleitung, Absicherung, Schutzleiter, damit die Sachverständigenprüfung nicht an der Installation scheitert.

Alles mit Stecker

Polymerisationslampen, Ultraschall-Scaler, Laborgeräte, EDV, Küche: ortsveränderliche Betriebsmittel nach DIN EN 50699 (VDE 0702), der Klassiker der DGUV-V3-Prüfung, in der Zahnarztpraxis nur der kleinste Teil der Wahrheit.

Die vollständige Übersicht aller vier Prüfpflichten mit Rechtsgrundlagen, Fristen und der Abgrenzung zur STK haben wir auf der Seite zur DGUV V3 Prüfung für Arztpraxen aufgeschlüsselt, sie gilt für Zahnarztpraxen gleichermaßen.

Vor der Praxisbegehung ist nach der Prüfung

Bei einer Begehung durch die Berufsgenossenschaft wird zuerst nach Gefährdungsbeurteilung und Prüfnachweisen gefragt. Ein vollständiges Protokoll mit Messwerten, Prüfplaketten mit nächstem Termin und ein gepflegtes Bestandsverzeichnis nach §14 MPBetreibV beantworten diese Fragen, bevor sie gestellt werden. Genau so dokumentieren wir, je Gerät, mit Messwert, nicht mit Sammelvermerk.

Prüfen und beheben, aus einer Hand

Reine Prüfdienstleister hinterlassen eine Mängelliste und eine Rechnung. Als Elektro-Meisterbetrieb beheben wir gefundene Mängel direkt: fehlender Zusatz-Potentialausgleich am Behandlungsplatz, überalterte Verteilung, Stromkreis ohne passende Fehlerstrom-Schutzeinrichtung. Ein Termin, ein Ansprechpartner, ein Protokoll und wenn die Praxis wächst, planen und bauen wir die Erweiterung der Anlage gleich mit.

Häufige Fragen

Welche Prüfungen braucht eine Zahnarztpraxis?

Vier verschiedene: die Prüfung der ortsfesten Anlage und der Geräte nach DGUV Vorschrift 3, die Prüfung medizinischer elektrischer Geräte nach DIN EN 62353, für Produkte nach Anlage 1 der MPBetreibV die sicherheitstechnische Kontrolle nach §12 spätestens alle zwei Jahre und für die Röntgeneinrichtung die Sachverständigenprüfung nach §88 StrlSchV mindestens alle fünf Jahre. Dazu kommen messtechnische Kontrollen nach §15 MPBetreibV, etwa für Blutdruckmessgeräte, sofern vorhanden.

Fällt die Behandlungseinheit unter die STK-Pflicht?

In der Regel nicht als Ganzes: Die STK nach §12 MPBetreibV gilt für Produkte nach Anlage 1, dort sind unter anderem Geräte zur HF-Chirurgie und Koagulation gelistet. Eine Behandlungseinheit ohne integrierte HF-Chirurgie ist kein Anlage-1-Produkt; ist ein HF-Modul verbaut, unterliegt dieses der STK. Unabhängig davon bleibt die elektrische Sicherheitsprüfung nach DIN EN 62353 aus §5 DGUV Vorschrift 3 bestehen.

Wie oft muss die ortsfeste Anlage der Praxis geprüft werden?

Behandlungsräume sind medizinisch genutzte Bereiche nach DIN VDE 0100-710 und gehören damit zur Normengruppe DIN VDE 0100 Gruppe 700, dafür nennen die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 einen Richtwert von einem Jahr statt der sonst üblichen vier Jahre. Die konkrete Frist legt die Gefährdungsbeurteilung fest.

Gilt DIN VDE 0100-710 wirklich für Zahnarztpraxen?

Ja, ausdrücklich. Der Anwendungsbereich der Norm nennt Arzt- und Zahnarztpraxen wörtlich. Behandlungszimmer sind in der Regel Gruppe 1, daraus folgt unter anderem der zusätzliche Schutzpotentialausgleich am Behandlungsplatz. Bei Umbauten prüfen wir das mit und rüsten nach, wo er fehlt.

Was kostet die Prüfung einer Zahnarztpraxis?

Das hängt an der Zahl der Behandlungszimmer und Geräte, eine Zwei-Stuhl-Praxis ist ein anderer Aufwand als ein MVZ mit Eigenlabor. Es gibt keine Gebührenordnung für Prüfleistungen; wir erfassen Ihren Bestand und nennen einen Festpreis, bevor wir anfangen. Terminlich arbeiten wir in Randzeiten oder an Schließtagen, damit kein Behandlungstag ausfällt.

Wer darf die STK an unseren Geräten durchführen?

Nur Personen oder Betriebe, die die Anforderungen des §5 MPBetreibV erfüllen: geeignete Ausbildung, einschlägige Berufstätigkeit, geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen und Weisungsunabhängigkeit bei der fachlichen Beurteilung. Das Protokoll muss die ermittelten Messwerte enthalten, nicht nur das Ergebnis „bestanden“.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Herausgeber: KEAK Elektrotechnik, Kemal Akboga, eingetragener Elektro-Meisterbetrieb in Rüsselsheim. Stand: . Diese Seite gibt den Stand der genannten Normen und Vorschriften wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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